Bremen

Beihilfebemessungssätze

Beihilfeberechtigter ohne oder mit einem berücksichtigungsfähigen Kind 50%
Beihilfeberechtigter mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70%
berücksichtigungsfähiger Ehegatte/eingetragener Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz* 70%
berücksichtigungsfähige Kinder/Waisen 80%
Versorgungsempfänger / dessen Ehepartner / Witwe 60%  / 65%  /  70%
+ 1 berücksichtigungsfähiger Angehöriger 65%  / 70%  /  75%
+ 2 berücksichtigungsfähige Angehörige 70%  / 75%  /  80%
+ 3 berücksichtigungsfähige Angehörige 75%  / 80%  /  85%
+ 4 oder mehr berücksichtigungsfähige Angehörige 80%

Für Ehegatten/Lebenspartner deren Einkünfte 12.000€ (brutto) bezogen auf das letzte Kalenderjahr überstiegen haben, wird grundsätzlich keine Beihilfe gewährt. Wird aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses ein Zuschuss (vom Arbeitgeber oder Rentenversicherung) von mindestens 41€ gewährt, reduziert sich der Beihilfebemessungssatz für die betroffene Person um 10%. Für Versorgungsempfänger (Pensionäre) erhöht sich der bis dahin gültige Bemessungssatz um 10%.

Ambulante Behandlung

Ärztliche Behandlung im Rahmen der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte).
Heilpraktiker Nein.
Arznei- und Verbandmittel Ärztlich verordnete Arzneimittel, nicht verschreibungspflichtige Medikamente in der Regel nur für Kinder. Abzüglich 6€ Zuzahlung je Mittel.
Hilfsmittel Nach Hilfsmittelkatalog mit Höchstsätzen.
Fahrtkosten Niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel.
Sehhilfen, LASIK Gläser (ohne Gestelle) sowie Kontaktlinsen bis zu bestimmten Höchstgrenzen beihilfefähig. bei Erwachsenen nur bei bestimmten Erkrankungen. Visusverbessernde Operationen und Implantationen (nach Zustimmung der Festsetzungsstelle).
Kuren Alle 4 Jahre Kurleistungen für Vater-/Mutter-Kind-Kuren; Zuschuss für Unterbringung bis max.16€ täglich für höchstens 23 Tage.

Krankenhausbehandlung

Regelleistung Ja.
Wahlleistung Zweibettzimmer Nein
Privatärztliche Behandlung (Chefarzt) Nein.

Zahnärztliche Behandlung

Zahnbehandlung und Zahnersatz Zahnbehandlung und Zahnersatz im Rahmen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte).
Zahnersatz beihilfefähig, wenn mindestens 1 Jahr im öffentlichen Dienst.
Implantologische Leistungen bei Vorliegen bestimmter Indikationen bis zu 4 Implantate je Kiefer, ansonsten sind 2 Implantate je Kiefer beihilfefähig.
Kieferorthopädie (KfO) Bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr oder bei schweren Anomalien.
Material- und Laborkosten zu 60% beihilfefähig.

Besonderheiten

  • Kostendämpfungspauschale: 100€ pro Jahr ab 50%-Beihilfe, 80€ ab 60%-Beihilfe sowie 70€ ab 70%-Beihilfe.
  • Alternativ zur Beihilfe kann „pauschale Beihilfe“ gewählt werden: Dies ist ein 50%-Zuschuss zu den GKV-Beiträgen oder den entsprechenden PKV-Beiträgen – begrenzt auf den Höchstbeitrag im Basistarif. Für Beiträge von berücksichtigungsfähigen Angehörigen gibt es auch den Zuschuss. Die Wahl von „pauschaler Beihilfe“ gilt dauerhaft.