Mecklenburg-Vorpommern

Beihilfebemessungssätze

Beihilfeberechtigter ohne berücksichtigungsfähiges Kind oder mit einem berücksichtigungsfähigen Kind 50%
Beihilfeberechtigter mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70%
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte/eingetragener Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz* 70%
Versorgungsempfänger 70%
Berücksichtigungsfähige Kinder/Waisen 80%

*Für Ehegatten/Lebenspartner deren Einkünfte 20.000€ (brutto), bezogen auf das vorletzte Kalenderjahr, überstiegen haben (durch Steuerbescheid nachzuweisen), wird grundsätzlich keine Beihilfe gewährt.

Ambulante Behandlung

Ärztliche Behandlung Im Rahmen der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte).
Heilpraktiker Beihilfefähige Höchstbeträge gemäß Bundesbeihilfe-Liste.
Arznei- und Verbandmittel Ärztlich verordnete Arzneimittel, nicht verschreibungspflichtige Medikamente in der Regel nur für Kinder. Abzüglich 10% Zuzahlung (mind. 5€, max. 10€).
Hilfsmittel Nach Hilfsmittelkatalog mit Höchstsätzen. Abzüglich 10% Zuzahlung (mind. 5€, max. 10€).
Fahrtkosten Niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, abzüglich 10% Zuzahlung (mind. 5€, max. 10€).
Sehhilfen, LASIK Gläser (ohne Gestelle) sowie Kontaktlinsen für Kinder und Erwachsene bis zu bestimmten Höchstgrenzen beihilfefähig. Visusverbessernde Operationen und Implantationen (nach Zustimmung der Festsetzungsstelle).
Rehabilitation Alle 4 Jahre für ärztliche Leistungen, Arznei- und Heilmittel; Unterbringung und Verpflegung bis zu 16€ täglich für maximal 21 Tage bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen. Nur für aktive Bedienstete.
Belastungsgrenze für Eigenanteile 2% des Bruttoeinkommens, bei Dauerbehandlung 1%.

Krankenhausbehandlung

Regelleistung Ja, abzüglich 10€ täglich (für max. 28 Tage pro Kalenderjahr).
Wahlleistung Zweibettzimmer Nein.
Privatärztliche Behandlung (Chefarzt) Nein.
Kürzungen Abzüglich 10€ pro Tag für die Regelleistung für maximal 28 Tage je Kalenderjahr.

Zahnärztliche Behandlung

Zahnbehandlung und Zahnersatz Im Rahmen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Zahnersatz als Anwärter nur bei Unfall sowie nach 3 Jahren im öffentlichen Dienst. Implantologische Leistungen bei Vorliegen bestimmter Indikationen bis zu 4 Implantate je Kiefer, ansonsten sind 2 Implantate je Kiefer beihilfefähig.
Kieferorthopädie (KfO) Bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr und bei medizinischer Notwendigkeit auch darüber hinaus.
Material- und Laborkosten zu 60% beihilfefähig.